Satzung der Patengemeinschaft für Kinder in Indien e.V.

Die Patengemeinschaft für hungernde Kinder e.V. hat das Ziel, notleidenden Menschen – vornehmlich mittellosen Kindern in Indien – zu helfen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Er ist an keine fremden Weisungen gebunden. Dies haben wir in der Satzung in §2 und §3 verbindlich festgelegt.

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§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Patengemeinschaft für Kinder in Indien e.V.“ und ist beim Amtsgericht Lübeck im Vereinsregister VR 212 SB eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 21493 Sahms.

§2 Grundlage des Vereins

Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Er ist an keine fremden Weisungen gebunden.

§3 Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein hat den unmittelbaren und ausschließlichen Zweck, notleidenden Menschen – insbesondere Kindern, jungen Erwachsenen und Familien in Indien in Nächstenliebe und humanitärer Verantwortung zu helfen und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten.
  2. Dies geschieht insbesondere durch
    a) freiwillige Übernahme von Patenschaften für namentlich genannte Kinder. Die Patenschaften umfassen die Unterbringung in Heimen, einschließlich Schul- und Berufsausbildung. – Einzelpatenschaft – 
    b) freiwillige Übernahme von Patenschaften für namentlich genannte Familien, in denen Eltern oder Elternteile durch Armut, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sind, für sich und ihre Kinder zu sorgen. – Familienpatenschaft – 
    c) freiwillige Spenden für besondere durch den Vorstand zu beschließende Einzelhilfen und zweckungebundene Spenden.
  3. Für eine Patenschaft sind Herkunft, Nationalität und Religionszugehörigkeit ohne Bedeutung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    Er ist gemäß der Verfügung des Finanzamtes Lübeck – Az.22/294/716415/111 – als gemeinnützig anerkannt worden. Der Verein ist unabhängig und an keine andere Organisation gebunden.
  2. Die Mitglieder des Vereines haben keinerlei Anspruch auf Erträge und das Vermögen des Vereins. Es dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Soweit Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Gewährung einer angemessenen Vergütung für Dienstleistungen für den Verein aufgrund besonderer Vereinbarungen, die der Vorstand beschließt, bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
  1. Mitglied kann jeder werden, der sich zur Grundlage des Vereins bekennt und der bereit ist, den Verein zu unterstützen.
    Die Mitgliedschaft begründet keine Zahlungsverpflichtung von Mitgliedsbeiträgen.
  2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dieser beschließt über die Aufnahme und bestätigt sie.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Schriftliche oder mündliche Austrittserklärung an den Vorstand,
    b) Tod sowie
    c) Vorstandsbeschluss im Fall eines vereinsschädigenden Verhaltens.
  4. Der Entscheidung des Vorstandes, einen Aufnahmeantrag abzulehnen oder ein Mitglied auszuschließen, kann von der betroffenen Person widersprochen werden. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von vier Wochen erfolgen, nach dem die Entscheidung des Vorstandes der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist. Über den Widerspruch entscheiden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges allein die Mitglieder auf der nächsten ordentlichen oder ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 6 Patenschaft

Jede natürliche oder juristische Person, die bereit ist, die Arbeit und Ziele des Vereins zu unterstützen, kann eine Patenschaft (Einzel- oder Familienpatenschaft) übernehmen. Daneben kann die Arbeit des Vereins durch freiwillige Spenden unterstützt werden.

§ 7 Kassenführung und Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Jahresrechnung soll einen zutreffenden und aussagekräftigen Überblick über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage vermitteln. Art und Umfang haben der Größe des Vereins zu entsprechen. Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen. Wenn der Verein das DZI Spenden-Siegel erhalten hat oder erhalten will, sind zusätzlich die Vorgaben des Spenden-Siegel-Standards des DZI zu erfüllen.
  3. Die mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.
  4. Alle Vereinsmitglieder erhalten eine Ausfertigung des Prüfungsberichts mit der Jahresrechnung in Textform. Alle Paten und Spender erhalten den vorläufigen Jahresabschluss sowie eine Spendenbescheinigung in Textform zugesandt.
§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand,
d) der Rechnungsprüfungsausschuss.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zumindest einmal jährlich einzuberufen. Sie ist weiter einzuberufen, wenn es im Wohl oder Interesse des Vereines erforderlich erscheint oder 2/3 der Mitglieder es verlangen. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform einberufen. Der Vorstand und die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Die Tagesordnung kann im Nachhinein ergänzt werden; die Ergänzung muss in Textform erfolgen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung zugehen.
  2. Die Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereines oder in einem Umkreis von 100 km Luftlinie statt. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Der kann einen Protokollführer und Berater hinzuziehen. Die Mitgliederversammlung kann in den drei Varianten Präsenzversammlung, schriftliches Umlaufverfahren oder virtuell über das Internet durchgeführt werden. Die drei Varianten können auch kombiniert werden. Über die Variante und das Verfahren der Durchführung entscheidet der Vorstand und gibt diese sowie die hierzu notwendigen Details zusammen mit der Einberufung bekannt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Entscheidungen, Zustimmungen und sonstigen Bestimmungen der Mitglieder erfolgen durch Beschluss. Die Beschlüsse zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins werden mit 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen oder nicht anwesende Mitglieder werden bei der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Stellvertretung oder schriftliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Darin sind Ort undTag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse der Versammlung anzugeben. Das Protokoll ist von dem Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied in Textform zu übersenden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    a) Wahlen zum Vorstand und Rechnungsprüfungsausschuss,
    b) Wahl des Abschlussprüfers, soweit erforderlich,
    c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
    d) Feststellung der Jahresrechnung,
    e) Entlastung des Vorstandes,
    f) Entscheidung über den Widerspruch von Mitgliedern gegen die Entscheidungen des Vorstandes,
    g) Entscheidung über die grundsätzlichen Aufgaben des Vereins,
    h) Änderung der Satzung,
    i) Auflösung des Vereines.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem 3. Vorsitzenden,
    d) dem Schriftführer,
    e) dem 1. Schatzmeister,
    f) dem 2. Schatzmeister
    g) bis zu 5 Beisitzern
  2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1., 2. und der 3. Vorsitzende. Zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl ist zulässig.
    Er bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Vorstands im Amt.
    Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
    a) mit seinem Austritt aus dem Verein,
    b) durch schriftliche Rücktrittserklärung oder
    c) durch Tod.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand sich bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.
  5. Bei Abstimmungen im Vorstand gilt die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Zu Sitzungen ist 1 Woche vorher mit vorläufiger Tagesordnung in textform einzuladen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins über den geschäftsführenden Vorstand.
    Er beruft die Mitgliederversammlungen ein und lädt zu Patentreffen ein.
    Er kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
    Er kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen die Satzung verstoßen, auf einer Vorstandssitzung mit 3/4 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen bis zur Neuverhandlung aussetzen.
  8. Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
    Die Beschlüsse des Vorstandes können zudem außerhalb von Sitzungen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, mündlich, telefonisch, per Videokonferenz, schriftlich im Umlaufverfahren oder in sonst geeigneter Weise durch Abstimmung gefasst werden, wenn sich jedes Vorstandsmitglied an der Abstimmung beteiligt und keine Einwendungen gegen dieses Verfahren erhoben werden.
    Für die Einberufung und Leitung der Patentreffen, der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende und im Falle von Verhinderungen dann das jeweils nächste Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge von § 10 1) a) – f) zuständig.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB, dem Schriftführer und dem 1. Schatzmeister. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins zwischen den Vorstandssitzungen.
Er kann Eilentscheidungen treffen, sofern die Angelegenheit nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung ruhen kann. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dem Vorstand ist zu berichten.

§12 Rechnungsprüfungsausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern einen Rechnungsprüfungsausschuss. Er besteht aus 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Patentreffen
  1. Zu einem Patentreffen wird einmal jährlich vom Vorstand 3 Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform eingeladen. Sie sind für Besucher offen.
  2. Die Patentreffen dienen der Unterrichtung der Anwesenden über die laufende Arbeit des Vereins durch den Vorstand. Dazu können Anfragen und Anträge an den Vorstand gestellt werden.
  3. Ein Patentreffen wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle von Verhinderung leitet das jeweils nächste Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge von § 10 1) a) – f) das Patentreffen.
§ 14 Auflösung des Vereins

Entsprechend der Gemeinnützigkeit des Vereins und seiner Ziele darf bei einer Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes das gesamte Vermögen nur an Organisationen verschenkt werden, die dem gleichen Zweck und Ziel nach § 3 dieser Satzung dienen und die als gemeinnützig gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung anerkannt sind.
Über die Auswahl der Organisation(en) beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ist dies nicht durchführbar, fällt das gesamte Vermögen an den Kirchenkreis Lübeck / Herzogtum Lauenburg zur Verwendung für entsprechende Zwecke.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese neu gefasste Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.Oktober 2020 mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

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